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Was ist Fernunterricht?

Per Gesetz ist Fernunterricht definiert als: "Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen." (Fernunterrichtsschutzgesetzes FernUSG § 1 Abs. 1).

Fernunterricht sollte nicht verwechselt werden mit Distanzunterricht, einer Form des Schulunterrichtes, die sich juristisch aus der Beschulungspflicht des Staates und damit zur Aufrechterhaltung des Unterrichtes bei Auftreten einer Pandemie ergibt. Der Begriff wird in Deutschland seit der COVID-19-Pandemie 2020 durch die Bildungsministerien der Bundesländer verwendet, zur Abgrenzung gegen Hausunterricht und Fernunterricht.

Auch wenn umgangssprachlich beide Begriffe synonym verwendet werden, ist auch das Fernstudium formal vom Fernunterricht abzugrenzen. Ein Fernstudium führt zur Erlangung eines akademischen Grades (z. B. Diplom, Bachelor oder Master) und findet an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule statt. Eine internetgestützte Darbietungsform des Fernstudiums stellt das Online-Studium dar. Bei einem Fernstudium findet, im Gegensatz zum Präsenzstudium, der größte Teil des Studiums abseits des Campus statt. Im Gegensatz zu Präsenzvorlesungen erwirbt der Student sein Wissen durch besonders aufbereitete Skripte, Präsenzseminare, multimediale Lehrmaterialien sowie die Leistungskontrolle anhand der Korrektur von Einsendeaufgaben oder Prüfungen.
(Quelle: Wikipedia-Artikel zum Fernstudium am 19.10.2021)

Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist jede Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die unter folgende Voraussetzungen fällt:

  • Vertragliche Grundlage ist ein „Fernunterrichtsvertrag“
  • Gegen Entgelt, er kostet also etwas
  • Ausschließlich oder überwiegend über räumliche Distanz
  • Zumindest einmalige „individuelle“ Lernerfolgskontrolle

Die Lehrkräfte und die fernlernenden Schülerinnen und Schüler sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt, wenn mehr als die Hälfte (> 50%) der Kenntnisse und Fähigkeiten mithilfe von Medien (z.B. Lehrbriefe etc.) vermittelt wird und bei deren Bearbeitung ein asynchroner Informationsaustausch vorliegt. Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten. Bei asynchronem Austausch (z. B. Weblog, Forum, Wiki als Lernhilfe etc.) ist die Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ im Sinne des FernUSG gegeben. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit das Forum mit Fragen zu bestücken und Kommentare abzugeben. Die Möglichkeit, einer simultanen Antwort besteht jedoch nicht.

Die Lernerfolgsüberwachung der Fernkurse kann in Form von Korrektur- und Prüfungsaufgaben sowohl während der häuslichen Selbstlernphase als auch mündlich während des begleitenden Unterrichts vorgenommen werden; ausreichend ist allerdings auch eine einmalige Abschlussprüfung nach Durchführung des Fernunterrichts.

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln entscheidet nach Antragstellung über die Zulassung von Fernlehrgängen. Zugelassene Fernlehrgänge erhalten eine Zulassungsnummer, welche der Anbieter im Informationsmaterial sichtbar aufführen muss. Zulassungspflichtige Fernunterrichtsangebote, die sich noch im Zulassungsverfahren der Zentralstelle befinden und bei denen die Zulassung wahrscheinlich ist, sind mit dem Vermerk „Vorläufig zugelassen“ und mit der entsprechenden ZFU-Nummer zu versehen.

Im Zulassungsverfahren der Zentralstelle wird geprüft, ob das von der Fernschule angegebene Lehrgangsziel grundsätzlich erreichbar ist. Dabei werden Praxisbezug und Didaktik ebenso kontrolliert wie das Konzept der pädagogischen Betreuung und der Lernkontrollen. Weiterhin prüft die Zentralstelle, ob die Fernunterrichtsverträge und die Informationsmaterialien den Vorgaben im Fernunterrichtsschutzgesetz entsprechen. Damit sind Fernlerner in der Regel vor Überraschungen nach Vertragsabschluss geschützt. Wer einen staatlich zugelassenen Fernlehrgang belegt, hat unter anderem garantiert:

  • Zwei Wochen Rücktrittsrecht vom Vertrag ohne Kosten und Risiko
  • Dreimonatiges Kündigungsrecht jederzeit nach Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss
  • Gleichbleibende Studiengebühren für die gesamte Dauer des Lehrganges

Soweit Betriebe Fernlehrgänge in der betrieblichen Weiterbildung einsetzen, müssen diese Bildungsangebote auch zugelassen sein, sofern der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet ist.

Neben Fernlehrgängen im allgemein-, berufsbildenden und Hobbybereich gibt es Vorbereitungen auf Schulabschlüsse, schulisch-staatliche Prüfungen, Aufstiegsfortbildungen und Studienabschlüsse.

Grundsätzlich kann das Lernen per Fernunterricht gefördert werden, zum Beispiel mit Aufstiegs-BAföG oder der Bildungsprämie, einige Lehrgänge können mit einem Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit/Jobcenter finanziert werden - welche Förderung in Frage kommt, hängt vom Lehrgangsinhalt und den persönlichen Voraussetzungen ab.

Quellen:


Bei der Kurssuche in der Suchmaschine des IWWB können die Suchergebnisse auf der Suchergebnisseite mit der Option "Fernunterricht/Fernstudium" auf solche eingegrenzt werden.
 
Grafik zur EIngrenzung der Suchergebnisse auf Fernunterrichtskurse

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